- Storno
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Stọr|no 〈m.; -s, Stọr|ni〉1. Berichtigung, Rückbuchung, Löschung2. 〈österr.〉 das Rückgängigmachen (eines Auftrages)[<ital. storno; → stornieren]* * *
Stọr|no, der od. das; -s, …ni [ital. storno, eigtl. = Ablenkung, zu: stornare, ↑ stornieren] (Kaufmannsspr., Bankw.):Stornobuchung.* * *
Stọrno1) Buchführung: Rückbuchung, Stọrnobuchung, die Aufhebung einer unrichtigen Buchung durch Einsetzen des Betrages auf der Gegenseite des Kontos. Eine unrichtige Buchung darf nicht durch Streichung oder Ausradieren unleserlich gemacht werden (§ 239 Absatz 2, 3 HGB). Banken haben nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht (Stornorecht), unrichtige Gutschriften (z. B. wegen Irrtums, Übermittlungsfehlers) beziehungsweise Belastungen (Schecks, Lastschriften) ohne Deckung rückgängig zu machen (zu stornieren).2) Handel: die Rückgängigmachung eines Auftrags (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). Storno ist rechtlich die (einvernehmliche) Aufhebung eines Vertrags.3) Versicherung: die vorzeitige, anormale, d. h. dem Versicherungsvertrag nicht entsprechende Aufhebung der Versicherung. Diese auch als vorzeitiger Abgang bezeichnete Erscheinung in Relation zum mittleren Versicherungsbestand (Stornoquote) ist ein Qualitätskriterium für den Vertrieb eines Versicherungsunternehmens.* * *
Stọr|no, der od. das; -s, ...ni [ital. storno, eigtl. = Ablenkung, zu: stornare, ↑stornieren] (Bankw., Kaufmannsspr.): Stornobuchung.
Universal-Lexikon. 2012.